Satzung des Schützenvereins Bahnhof 1908 Greven e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Schützenverein „Bahnhof 1908 Greven“ wurde im Jahre 1908 durch die „Pannenmarkers“,
Mitarbeiter einer damaligen Ziegelei an der Mühlenstraße, gegründet.
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am ……….
beim Amtsgericht Steinfurt unter der Urkundenrollen Nummer Registernummer VR……..
Der Verein trägt jetzt den Namen „Schützenverein Bahnhof 1908 Greven e.V.“
§ 2 Zweck
Es ist Zweck des Vereins, seinen Mitgliedern Gelegenheiten zu geben,
den Schießsport auszuüben. Des Weiteren wird die Jugendarbeit durch den Schützenverein gefördert.
Der Verein bezweckt weiterhin die Pflege des Schützenbrauchtums.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglied
Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.
Aktives Mitglied kann jede Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat,
sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und unbescholten ist.
Fördernde Mitglieder können Vereine oder Betriebe sein, die den Verein unterstützen wollen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen mit deren Einverständnis als Ehrenmitglieder in den Verein aufnehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Der Austritt ist mit Zugang wirksam und die überzahlten Beiträge werden anteilsmäßig zurückerstattet.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Tod.
Nach dem Tode eines aktiven Mitgliedes kann die Witwe / der Witwer an allen Veranstaltungen teilnehmen.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied ein Einspruch zu, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die Aktiven sollen bei allen Veranstaltungen anwesend sein.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.
§ 8 Beiträge
Ein aktives Mitglied hat den vollen Beitrag zu entrichten. Ein förderndes Mitglied sollte mindestens den halben Beitrag entrichten.
Ein Mitglied, das Rentner wird und mindestens 5 Jahre aktiv war, zahlt nur noch den halben Beitrag.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 10) und der Vorstand (§ 11).
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Feststellung, Auslegung und Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes: in der Generalversammlung den zivilen Vorstand und die Kassenprüfer;
in der Frühjahrsversammlung den militärischen Vorstand,
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Entscheidung über Einsprüche gem. § 6 der Satzung.
Zur Mitgliederversammlung, die zweimal im Jahr stattfindet,
werden alle Mitglieder mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzuberaumen, wenn dieses vom Vorstand beschlossen oder von mindestens dem zehnten Teil der aktiven Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wurde. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung wird von einem Mitglied des Vorstandsgremiums geleitet. Es kann per Handzeichen abgestimmt werden. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Stimmberechtigt sind alle Aktiven und Ehrenmitglieder.
Abweichend von Absatz 4 können Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das von dem Verwaltungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand (§ 12)
dem erweiterten Vorstand (§ 13)
dem militärischen Vorstand (§ 14).
Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden jeweils für drei Jahre gewählt; jedes Jahr scheidet ein Mitglied aus. Der erweiterte Vorstand wird für zwei Jahre gewählt; jedes Jahr scheidet die Hälfte aus. Der militärische Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands schriftlich oder mündlich einberufen werden. Für Beschlüsse nach § 6 Abs. 3 dieser Satzung muss die Vorstandssitzung jedoch mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe dieses Tagesordnungspunktes einberufen werden. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Schriftführer zu unterzeichnen. Im Übrigen gelten die für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen sinngemäß.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, auf der ein neues Vorstandsmitglied für die verbliebene Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt wird.
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus einem Vorstandsgremium,
das aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern besteht. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
§ 13 Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
1.Schriftführer,
2.Schriftführer,
1.Kassierer,
2.Kassierer,
Gerätewart,
Beisitzer (deren Anzahl die Mitgliederversammlung beschließt),
Beitragskassierer,
der Schießwart (wird von der Schießgruppe gewählt),
1. Verantwortlicher des Spielmannszuges (wird vom Spielmannszug gewählt)
der jeweilige Schützenkönig (ehrenhalber).
§ 14 Militärischer Vorstand
Dem militärischen Vorstand gehören an:
der Oberst,
der Adjutant,
der Hauptmann,
der Leutnant der Ehrengarde,
der Feldwebel.
§ 15 Ausschüsse
Für Besonderheiten kann die Mitgliederversammlung oder der Vorstand Ausschüsse berufen.
§ 16 Sondergruppen
Sondergruppen können, als unselbständige Gruppen, die sich eigene ergänzende Regelungen für ihren Bereich geben können, gebildet werden.
Zur Zeit weist der Schützenverein Bahnhof 1908 Greven e.V. folgende Sondergruppen auf:
Schießgruppen für Damen und Herren
Spielmannszug für Damen und Herren
Ehrengarde für Damen und Herren
Jugendehrendgarde
Weitere Gruppen können gebildet werden.
§ 17 Schützenfest und Königin/König
Einmal im Jahr feiert der Verein ein Schützenfest als Höhepunkt aller Veranstaltungen.
Am Vogelschießen für den Schützenkönig können sich nur aktive beitragszahlende Mitglieder und volljährige Ehrenmitglieder beteiligen.
Schützenkönigin/Schützenkönig kann nur werden, wer unmittelbar vorher zwei Jahre aktives Mitglied war. Schießt jemand den Vogel ab, obwohl er nach der Satzung nicht Schützenkönigin/Schützenkönig werden kann, oder schießt ein Mitglied den Vogel ab und kann aus internen Gründen nicht Königin/König sein, so hat diese Person beim Frühschoppen ein Fass Bier mit mindestens 50 Litern zu stiften.
Die Königin/der König bildet mit dem König/der Königin, den zwei Ehrendamen und Ehrenherren den Königsthron. Weitere Einladungen sind freigestellt.
Die Königin/der König bekommt aus der Vereinskasse einen Zuschuss, den die Mitgliederversammlung festsetzt.
Die Königin/der König entscheidet, ob und in welcher Form am Karnevalszug teilgenommen wird.
Die Königin/der König hat bis zum nächsten Schützenfest einen Orden mit Namen und Kalenderjahr an der Schützenkette anzubringen.
Nach der Regentenzeit hat die Königin/der König mit den Ehrendamen/Ehrenherren für ein Jahr das Amt der Fahnenträger zu übernehmen.
§18 Schützenfest und Kinderkönigin/Kinderkönig
Am Kinderkönigsschießen können die Töchter und Söhne der Mitglieder/innen teilnehmen, die am Tage des Kinderkönigsschießens 6 Jahre alt sind. Ausnahmeregelungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
§ 19 Ehrungen
Der Verein ehrt seine Mitglieder bei 25-, 40-, 50- und 60-jähriger Mitgliedschaft und Jubelköniginnen/-könige nach 25, 40, und 50 Jahren. Weitere Ehrungen können durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt werden.
§ 20 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
21 Satzungsänderung
Die vorliegende Fassung der Satzung ersetzt die Satzung vom 17. Juni 1996.